19/01/2011
19/01/2011

Am 18.01.2011 wurde bei der Sitzung des steirischen Landtags der Landesrechnungshofbericht zum Thema „Honorare gemeinnütziger Wohnbauträger“, der vom Ausschuss "Kontrolle“ mit Antrag zur Kenntnisnahme eingebracht worden war, mehrheitlich angenommen.
Dies impliziert, dass es in Folge nur bei einer „Absichtserklärung“ bleiben wird, die Hinweise im Bericht lediglich als „Anregung“ für den zuständigen Landesrates Johann Seitinger zur Verbesserung des Ist-Zustandes interpretiert werden und damit keinerlei Veränderungen im System zu erwarten sind.

Der Landesrechnungshof (LRH) führte zum oben angeführten Thema eine Querschnittsprüfung, betreffend die Honorare und Bauverwaltungskosten geförderter Geschoßbauvorhaben, durch. Erhoben wurde dabei, inwieweit die gesetzlichen Grundlagen, die „honorargrundlegenden Gebührenordnungen“ sowie die damit zusammenhängenden förderungsrelevanen Vorgaben erfüllt wurden und inwieweit die Aufsichtsbehörde ihre dementsprechende Verantwortung wahrgenommen hat.

Untersucht wurden 11 Bauvorhaben in der Größenordnung zw. 8 bis 16 Wohneinheiten (Gesamtbaukosten 1-2 Mio. Euro) von den gemeinnützigen Wohnbauträgern die Frohnleitner, GEMYSAG, GGW, GWS, OWG, ÖWGes, SG Elin, SG Ennstal, SG Köflach, SG Mürztal und SG Rottenmann.
Die Evaluierung ergab zusammengefasst, dass bei den zur Gänze bzw. teilweise fremd vergebenen Planungsleistungen die beauftragten Architekten bzw. Baumeister in vier Fällen keine Nachlässe gewährten, bei den übrigen sechs Bauvorhaben lag der Nachlass zwischen 5% und 30%, davon erfolgten zwei Vergaben auf Basis von Pauschalen, in denen bereits Nachlässe inkludiert waren. Bei den als Eigenleistung durchgeführten Planungen (Teilleistungen und gänzliche Eigenplanung) gewährten die Wohnbauträger in sechs von neun Fällen keine Nachlässe. In einem Fall wurden 10% und in zwei Fällen 20% in Abzug gebracht.
Prinzipiell war festzustellen, dass bei fremd vergebenen honorarwürdigen Dienstleistungen eher Nachlässe erzielt wurden, als dies bei von Wohnbauträger selbst durchgeführten Leistungen der Fall war. Insbesondere war dies bei Planung und Örtlicher Bauaufsicht zu beobachten.
Bei pauschalierten Honorarbeträgen wie bspw. Für Planungs- und Baukoordination sowie bei den Bauverwaltungskosten wurden im überwiegenden Fall die Honorarobergrenze ausgeschöpft.
Aufzeichnungen über den zeitlichen bzw. monetären Aufwand der als Eigenleistungen verrechneten Honorare wurden in keinem Fall vorgelegt.

Da die Gemeinnützigen Wohnbauträger nicht als öffentliche Auftraggeber gelten, unterliegen sie nicht dem Bundesvergabegesetz. Kriterien zur Vergabe von Leistungen sind in der Durchführungsverordnung zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz (LGBl 26/1993) festgelegt. Dazu der LRH: „Mittels LGBl 70/1999 wurden diese Bestimmungen nur mehr für „umfassende Sanierungen“ nicht jedoch für die Neuerrichtung von Eigentums- und Mietwohnungen bzw. Wohnheime für gültig erklärt.“ Und weiter zur generellen Problematik: „Über die Vergabe von honorarwirksamen Leistungen wie beispielsweise Planung und ÖBA existieren für gemeinnützige Wohnbauträger jedoch keine anzuwendenden rechtlichen Vorgaben.“
Schlussendlich betont der LRH-Bericht: „Festzuhalten ist jedoch, dass im geförderten Geschoßbau nicht die volle Honorarleistung gemäß der HOA verrechnet werden darf, sondern statt der gesamten Errichtungskosten nur 84% der förderbaren Baukosten als Honorarbasis herangezogen werden dürfen. Somit wird indirekt bereits ein Abschlag gewährt.“ Und weiters: „Ungewöhnliche Umstände, Kleinwohnungszuschläge, ÖKO-Bonuspunkte sowie Kosten über der Förderungsfähigkeit sind ebenso nicht honorarwirksam und ergeben dadurch indirekt Reduzierungen der Honorare und somit Nachlässe.“
Daher ist die wichtigste Empfehlung des LRH die Erarbeitung einer Richtlinie zur einheitlichen Vorgangsweise bei der Ermittlung bzw. Begrenzung von Honoraren und Bauverwaltungskosten im geförderten Geschoßwohnbau. In dieser Richtlinie wären bei Eigenplanungen durch Wohnbauträger marktkonforme Abschläge zu berücksichtigen. Zudem sollten Grundsätze zur Vorgangsweise bei der Planungshonorierung von gleichartigen Bauwerken erarbeitet werden. Dabei sollte bei zeitlich unabhängig voneinander errichteten gleichartigen Bauwerken das Planungshonorar ab dem zweiten Bauwerk durch Abschläge reduziert werden. Ökologische Maßnahmen bei Wohnbauprojekten, die im Sinne der Vereinbarung über Klimaschutzmaßnahmen (Artikel 15a BVG) umgesetzt werden, sollten explizit gefördert werden und die ÖKO-Punkte sollten honorarwirksam eingesetzt werden.

Der hierzu eingebrachte Erschließungsantrag der Grünen, entsprechend der Empfehlungen des Rechnungshofberichtes diese Richtlinie auszuarbeiten, wurde abgelehnt.

Am Rande sei auch noch erwähnt, dass der LRH-Bericht auch einen Fall von „Befugnismissbrauch“ aufzeigt: Die SG Köflach hat in einem Direktauftrag das Technische Büro Ing. Wagemann Gmbh (Planverfasser) mit der Planung von 16 Senioren-Wohneinheiten in der Gemeinde Kalsdorf als Generalunternehmer beauftragt. Dazu im Bericht: „Laut Auskunft der Wirtschaftskammer vom 9. April 2010 ist das planende Büro nicht als Technisches Büro anerkannt. Zum Zeitpunkt der Planung lag lediglich eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit vor. Somit lag keine aufrechte Befugnis für Planungstätigkeiten gemäß eines Techn. Büros oder eines Baumeisters vor.“ (pk)

Verfasser/in:
Redaktion GAT Graz Architektur Täglich
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