09/02/2016

Stand 8. Jänner 2016: Das Verfahren wird nun doch in Kooperation mit der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten abgewickelt

09/02/2016

Neue Eigentümer in Graz-Reininghaus 2016

©: Stadt Graz

Stand 08.01.2016: Wie die ZT-Kammer für Steiermark & Kärnten eben informierte, wird das Verfahren nun doch in Kooperation mit der Kammer abgewickelt.

Es sei gelungen, Änderungen der Auslobung zu erzielen:

  • Teilnahmeberechtigung
    Seitens der Ausloberin wurde akzeptiert, dass nunmehr auch ArchitektInnen mit ruhender Befugnis am Wettbewerb teilnahmeberechtigt sind.
  • Absichtserklärung - Beauftragungsumfang
    Es konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass jene Absätze in den Auslobungsunterlagen gestrichen werden, wonach, wenn keine ausreichende Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Erstgereihten gegeben ist, die Ausloberin berechtigt ist, gegen eine Vergütung der Leistung das Siegerprojekt zu verwerten.

Seitens der Kammer wurde zugestimmt, dass der Juryvorsitzende Architekt Dipl.-Ing. Simon SPEIGNER als Kammerjuror nominiert wird. Als Ersatzpreisrichter wurde Architekt Dipl.-Ing. Udo HEINRICH genannt.
Die korrigierten Unterlagen werden in den nächsten Tagen auf der Homepage des Wettbewerbsbüros (www.kampus.at) abrufbar sein.

Ursprüngliche Nachricht vom 5.2.2016:

Keine Kooperation!
Die Siedlungsgenossenschaften Ennstal und ENW haben den steiermarkweit offenen, zweistufigen Realisierungswettbewerb für das Quartier 7, Graz- Reininghaus, ausgeschrieben. Die Sektion ArchitektInnen der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten erlaubt sich dazu mitzuteilen, dass die derzeit vorliegende Ausschreibung mit der Kammer nicht akkordiert ist, da keine Einigung bei folgenden Punkten erzielt werden konnte:

  • Teilnahmeberechtigung
    Voraussetzung für die Teilnahme ist die aufrechte Befugnis.

Da die Kammer nicht nur die Interessen ihrer aktiven Mitglieder vertritt, sondern auch für die ruhenden Mitglieder spricht, kann dieser gravierenden Änderung zum alten Mustervertrag (aktive und ruhende Mitglieder teilnahmeberechtigt) nicht zugestimmt werden. Auch das Ziviltechnikergesetz sieht die Möglichkeit der Teilnahme von ruhenden Mitgliedern bei Wettbewerben vor.

  • Absichtserklärung - Beauftragungsumfang
    Die Absichtserklärung enthält folgende Punkte, die aus Sicht der Kammer einer Überarbeitung bedürfen:

Zum Einen wird festgehalten, dass, wenn mit dem siegreichen Büro hinsichtlich der ausreichenden technischen Leistungsfähigkeit für die jeweilige spezifische Aufgabenstellung keine Einigung erzielt wird, die AuftraggeberIn berechtigt ist, die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft mit einem entsprechend leistungsfähigen Büro einzufordern. 
Dieser Punkt sollte aus unserer Sicht überarbeitet bzw. ergänzt werden. So sollen die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit klar dargelegt werden, damit jede/r TeilnehmerIn bereits bei der Teilnahme am Wettbewerb abschätzen kann, ob er/sie diese erfüllen oder eine entsprechende Verstärkung benötigt.

Zum Anderen behält sich die Ausloberin vor, wenn mit dem/der Erstgereihten keine Einigung erzielt werden kann, das Siegerprojekt gegen eine Vergütung der Leistung (eine solche ist jeweils individuell zu verhandeln) zu verwerten und den/die Zweitgereihte des Wettbewerbes mit der Umsetzung zu beauftragen. 
Dieser Passus sollte gestrichen werden, da jeder/jede TeilnehmerIn selbst entscheiden können muss, ob er/sie einer derartigen Regelung zustimmt. Die Vorabzustimmung bereits in den Auslobungsunterlagen stellt eine gravierende Benachteiligung der TeilnehmerInnen dar und kann von der Kammer deshalb nicht akzeptiert werden.

Aus den oben genannten Gründen hat die Kammer keine VertreterInnen in das Preisgericht entsandt, weshalb auch kein/e KammerjurorIn an der örtlichen Besichtigung teilnehmen wird. Wir dürfen nochmals festhalten, dass das Verfahren nicht in Kooperation mit der Kammer abgewickelt wird.

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